Am 01.09.2008 tritt das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft.
Gemäß § 97 a darf eine erstmalige Abmahnung nicht mehr als 100 Euro kosten (Seite 12 der u.a. PDF-Datei).
Im Absatz 2 steht folgender Passus:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1191.pdf
Das ist im Grundsatz schon einmal erfreulich, da nunmehr bei einfachen Rechtsverletzungen maximal 100 Euro in Rechnung gestellt werden können.
Stellt sich jetzt für mich die Frage: welche Rechtsverletzungen sind unerheblich?



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